Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht
Die Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der Geschäftsordnung des Cat Club Germany/CCG. Sie gehen mit der Satzung konform und sind ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.
Die Richtlinien für Haltung und Zucht sind für alle Mitglieder bindend. Auf begründeten Antrag hin, kann der Vorstand bzw. das Zuchtamt gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Der Zuchtausschuss leitet Verstöße gegen diese Richtlinien an den Rechtsausschuss weiter, der sich dieser Angelegenheit regelnd annimmt.
- 1. Haltungsrichtlinien
- 1.1. Tierschutzgesetz
- 1.2. Lebensraum
- 1.3. Körperliche Eingriffe
- 1.4. Krankheiten
- 1.5. Impfungen
- 2. Zuchtrichtlinien
- 2.1. Allgemeines
- 2.2. Zwingername
- 2.3. Zulassung zur Zucht
- 2.4. Ahnentafeln/Eintragungskarten
- 2.5. Abgabe von Tieren
- 2.6. Deckkaterverzeichnis
- 2.7. Zuchtbeschränkungen
- 2.8. Strafen bei Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien
1. Haltungsrichtlinien
1.1. Tierschutzgesetz
Grundlegend ist für alle Mitglieder das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen aktuellen Ergänzungen bindend.
1.2. Lebensraum
1.2.1. Die Mitglieder verpflichten sich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Der Lebensraum muss der Anzahl der jeweiligen Katzen lt. deutschem Tierschutzgesetz angepasst sein. Eine Käfighaltung und ausschließliche Zwingerhaltung ist untersagt. Die Räumlichkeiten müssen katzengerecht, sauber, zugluftfrei und heizbar sein, Tageslicht und Frischluftzufuhr müssen ermöglicht sein. Katzentoiletten, Kratzmöglichkeiten und Liegeplätze müssen ausreichend vorhanden sein.
1.2.2. Prinzipiell dürfen Deckkater nicht völlig isoliert gehalten werden. Der Kontakt zum Menschen ist ihnen genauso zu ermöglichen wie der Kontakt zu Artgenossen (z.B. in Gesellschaft mit Kastraten, oder mindestens Sichtkontakt zu anderen Tieren). Ist aus medizinischer Sicht eine Isolierung vom Tierarzt angeraten bzw. erforderlich, so ist diese Maßnahme für eine Übergangszeit erlaubt.
1.3. Körperliche Eingriffe
1.3.1. Kater wie auch Kätzinnen dürfen kastriert aber nicht sterilisiert werden. Nach einer Sterilisation bleibt der Kater deck-, aber nicht mehr zeugungsfähig, die Kätzin wird nach wie vor rollig und würde darunter leiden. Nach der Kastration entfällt beides.
1.3.2. Jede Veränderung kosmetischer Art, wie z.B. Knickschwanzkorrekturen, Amputieren der Krallen ist verboten.
1.3.3. Alle Zuchttiere müssen mit einem Microchip versehen sein. Dieser darf ausschließlich nur durch einen Tierarzt gesetzt werden. Bei einem möglichen Chipverlust, muss der Tierarzt einen neuen setzen und dies entsprechend im Internationalen Impfpass vermerken.
1.4. Krankheiten
Infektiöse Krankheiten z.B. Katzenseuche (Panleukopenie/infektiöse Enteritis der Katze/Parvovirose) Leukose (FeLV/Feline leukemia virus), Katzenaids (FiV Feline Immunodeficiency Virus), Mikrosporie (Dermatomykose bzw. Dermatophytose) usw. sind dem Zuchtamt des CCG innerhalb von 10 Tagen nach bekannt werden anzuzeigen. In diesem Fall spricht das Zuchtamt eine vollständige Zwingersperre aus. Diese gilt solange, bis durch ein tierärztliches Attest belegt wird, dass der gesamte Tierbestand frei von ansteckenden Krankheiten ist. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter bzw. mit ihm im Haushalt lebende Personen keine Katzenausstellungen oder sonstige Veranstaltungen besuchen, bei denen er mit Katzen oder anderen Katzenhaltern zusammentrifft. In dieser Zeit dürfen keine Katzen abgegeben werden. Ebenfalls sind in dieser Zeit für diesen Zwinger jegliche Verpaarungen (Eigen- oder Fremddeckungen) untersagt. Bei Nichtbeachten der Zwingersperre droht der Ausschluss des Züchters vom Verein durch die Vorstandschaft.
1.5. Impfungen
Der Katzenhalter verpflichtet sich jedes in seinem Haushalt lebende Tier regelmäßig gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche impfen zu lassen. Weitere Schutzimpfungen wie z.B. Tollwut, Leukose, Chlamydien, Giardien u.ä. werden empfohlen. Dabei sind die Angaben des Impfstoffherstellers zu beachten (Impfintervalle). Schutzimpfungen dürfen ausschließlich vom Tierarzt vorgenommen werden.
2. Zuchtrichtlinien
Der Züchter ist verpflichtet, insbesondere vor Beginn der Zuchtaufnahme, sich über den aktuellen Inhalt bzw. Änderungen der Zuchtrichtlinien selbstständig zu informieren um auf dem aktuellen Stand zu sein. Auf entsprechende Änderungen wird auch auf der Internetseite des CCG hingewiesen.
2.1. Allgemeines
Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. Eigentümer/in der Mutterkatze am Tage der Geburt des Wurfes ist. Als Eigentumsnachweis gelten Original-Ahnentafel und internationaler Impfpass. Die Züchter dürfen die Zucht (Kittenaufzucht und Deckkater betreffend) nur als Hobby und nicht zum Gewinnerwerb betreiben. Bei mehr als 5 Würfen pro Jahr wird empfohlen, sich bei dem zuständigen Veterinäramt und ggf. dem Finanzamt über gewerbsmäßige Zuchten zu informieren und zu melden.
2.2 Zwingername
2.2.1. Jedes Züchtermitglied des CCG ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Bei einer Erst- oder Neubeantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben (Prioritätsliste). Dabei kann vom Verein eine Prioritätsreihenfolge nicht immer gewährleistet werden. Die Eintragung erfolgt durch den CCG bei der Zwingernamensschutz-Zentrale.
2.2.2. Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einer weiteren Rassekatzenvereinigung ist nicht zulässig.
2.2.3. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften zwischen bis zu drei Personen – auch mit verschiedenem Wohnsitz – ist zulässig. Bei Beantragung eines Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert. Bei Auflösung von Zuchtgemeinschaften, muss untereinander vorab geklärt werden, wer den Zwingernamen weiterführen darf. Das Ergebnis muss der Geschäftsstelle und dem Zuchtamt des CCG mitgeteilt werden.
2.2.4. Zwingernamen aus anderen Vereinen können beim Eintritt in den CCG übernommen werden. Hierüber entscheidet die Geschäftsstelle des CCG.
2.2.5. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zu ihrem Vornamen diesen Zwingernamen als „Familiennamen“. Dieser kann dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Schreibweise ist beizubehalten. Vor- und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen dürfen aus computertechnischen Gründen 30 Zeichen nicht überschreiten. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig. Hiervon ausgenommen sind allgemein gültige Vornamen. Der gleiche Vornamen kann nur einmal verwendet werden.
2.3 Zulassung zur Zucht
2.3.1. Allgemeine Bestimmungen
2.3.1.1. Zur Zucht dürfen nur Tiere herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des CCG oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden und eine entsprechende Ahnentafel vorweisen können. Eintragungskarten reichen nicht aus. Der CCG behält sich in unklaren Fällen vor, Stammbäume/Ahnentafel nicht anzuerkennen.Beim CCG gibt es keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen. Folglich sind auf Ausstellungen auch keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen zugelassen/möglich. Es ist Ziel des CCG, eine Zucht nur mit reinrassigen Katzen eindeutiger Herkunft zuzulassen.Aus den zuvor genannten Gründen erkennt der CCG keine Rassebestimmungen an. Ebenso verhält es sich mit Stammbäumen bzw. Ahnentafeln die auf Grund von Rassebestimmungen erstellt wurden.
2.3.1.2. Alle Katzen, auch Jungtiere, bei denen laut Tierschutzgesetz in Zukunft medizinische Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen gekennzeichnet werden; durch Tätowierung oder Mikrochip. Prinzipell wird die Kennzeichnung aller (Zucht-)Katzen mittels Mikrochip empfohlen und ist bei Grenzübertritt (z.B. für Auslandsausstellungen) ohnehin Pflicht.
2.3.2. Verpaarungsbestimmungen
2.3.2.1. Mit Annahme zur Deckung erklären die Eigentümer von Kater und Kätzin, dass alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten und Parasiten und dass sie keinen Kontakt zu einem FeLV/FIV- ungetesteten oder positiven Tier hatten. Für die entsprechenden Verpaarungspartner sind die gültigen Impfungen auf Verlangen nachzuweisen.
2.3.2.2. Jede Katze darf immer nur mit einem Kater zur selben Zeit verpaart werden. Für die geplante Verpaarung muss der Katerbesitzer gewährleisten, dass die zur Deckung vorgesehene Kätzin (eigene oder fremde Kätzin) ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird.
Eine gedeckte Kätzin darf frühestens 14 Tage nach Deckung wieder mit einem anderen Kater in Kontakt kommen. Für eine entlaufene und zurückgekehrte Kätzin gilt dies in gleichem Maße.
Ferner ist zu beachten, dass ein frisch kastrierter Kater bis zu 4 Wochen nach der Kastration (u.U. auch länger !) noch erfolgreich decken kann. Sollte es dennoch zur Verpaarung einer Katze mit zwei verschiedenen Katern kommen, wird bei allen Kitten dieses Wurfes eine Zuchtsperre eingetragen. Für die Aufhebung der Zuchtsperre muss der Züchter einen Abstammungsnachweis (Vaterschafts-Test) via Bluttest unter Berücksichtigung der Chip-Nummer von einem Tierarzt vornehmen lassen. Das Ergebnis ist dann beim Antrag auf Ahnentafel in Kopie beizufügen.
2.3.2.3. Der Eigentümer der Kätzin(=Züchter der zu erwartenden Kitten) erhält vom Eigentümer des Katers einen ausgefüllten Decknachweis Fremddeckung(Formular auf der Homepage) und eine Kopie der Original -Ahnentafel des Katers. Die zwischen den beiden Parteien vereinbarte Decktaxe ist i.d.R. bei Abholung der Kätzin vom Kater (bzw. auch umgekehrt) fällig. Bei einer erfolglosen Verpaarung, muss der Katereigentümer bis spätestens 8 Wochen nach Deckung darüber informiert werden. Alle weiteren Vereinbarungen sind Verhandlungssache zwischen den Vertragspartnern und nicht Sache des CCG.
2.3.2.4. Erstdeckungen dürfen nicht vor dem vollendeten 10. Lebensmonat der Kätzin erfolgen. Sollte eine Eindeckung wegen medizinischer Indikation nötig werden, muss hierüber vorab ein Attest eines Tierarztes über die Notwendigkeit eingereicht werden und diese vom Vorstand genehmigt werden. Das nötige Formular hierzu finden Sie auf der Homepage des CCG.
2.3.2.5. Jede Kätzin darf innerhalb von 24 Monaten höchstens 3 Würfe zur Welt bringen, wobei zwischen 2 Wurfterminen mindestens 6 Monate liegen müssen. Sollte aus medizinischen Gründen (z.b. Pyometra) ein zeitigeres Eindecken nötig machen, ist hierüber ein tierärztliches Attest beim Vorstand einzureichen.
2.3.2.6. Soll eine Kätzin nach Vollendung des achten Lebensjahres eingedeckt werden, benötigt der Züchter hierfür ein Gesundheitsattest vom Tierarzt über die körperliche Eignung der Zuchtkatze. Dies muss vor Eindeckung eingereicht und vom Vorstand genehmigt werden. Das nötige Formular hierzu finden Sie auf der Homepage des CCG.
2.4 Ahnentafeln/Eintragungskarten
2.4.1.Wurfabnahme
Das Zuchtamt des CCG berät die Mitglieder in allen züchterischen Fragen. Ihm sind die Würfe spätestens 9 Wochen nach der Geburt mit allen erforderlichen Unterlagen zu melden. Die Wurfabnahme erfolgt durch eine/n Tierarzt/-ärztin. Auf dem Wurfabnahmeformular des CCG bescheinigt der Tierarzt mit Unterschrift und Praxisstempel den gesundheitlichen Zustand und die Abnahme des Wurfes.
Sollten Sie Ihre Wurfabnahme aus welchen Gründen auch immer später machen, so melden Sie bitte Ihren Wurf bis spätestens vollendete 9. Woche und reichen die Original Wurfabnahme dann nach.
2.4.2.Wurfmeldung
2.4.2.1. Alle in einem Zwinger lebend geborenen Jungtiere müssen ordnungsgemäß gemeldet werden. Hierzu ist das jeweils aktuelle Formular zur Wurfmeldung zu verwenden. Einer Wurfmeldung sind stets beizufügen:
a) Wurfabnahmeformular des CCG im Original mit Abzeichnung und Stempel durch den TA/die TÄ.
b) Kopien der Original-Ahnentafel der Kätzin und des Katers.
c) Hat ein Elterntier einen Titel, so sind auch Kopien der Titelurkunden bzw. Titelbestätigungen beizufügen.
d) Bei weißen Tieren ist der Nachweis der Hörfähigkeit (audiometrischer Gehörtest) in Kopie vorzulegen. Alle lebenden Jungtiere bekommen eine über 4 Ahnengenerationen reichende Ahnentafel/RIEX-Ahnentafel. In unklaren Fällen (z. B. nicht vorgelegter Kopie der Original-Ahnentafel eines Elterntieres oder Ahnentafelkopie eines vom CCG nicht anerkannten Vereines bzw. Registrierungsstelle, unklare oder fehlende Vorfahren) behält sich der CCG vor, keine Ahnentafel, sondern nur Eintragungskarten/(RIEX-)Eintragungskarten auszufertigen.Auf Wunsch des Züchters können Ahnentafeln mit dem Quereindruck „KATZE NICHT ZUR ZUCHT ZUGELASSEN“ ausgestellt werden.
e) Haben Sie für ihre Tiere einen Gentest oder HCM/PKD-Schall vorliegen, so können Sie die Ergebnisse im Stammbaum eintragen lassen. Eintragungen von Testergebnissen sind nur mit Bluttest unter Berücksichtigung der Chip-Nummer vom Tierarzt zulässig. Das Ergebnis ist dann beim Antrag auf Ahnentafel in Kopie beizufügen.
2.4.2.2. Ein RIEX wird vergeben, wenn
a) (auf Antrag) verschiedene Rassen miteinander verpaart worden sind
b) sich innerhalb der ersten drei Generationen eine nicht anerkannte Rasse befindet.
c) in den ersten drei Generationen ein Vorfahr unbekannt ist (s. Punkt 2.7.5.5 Naturrassen).
d) die Ahnentafel eines der Elterntiere von einem nicht vom CCG anerkannten Verein erstellt wurde.
2.4.3.Umschreibungen von Ahnentafeln/Stammbäumen und sonstige Registrierungen.
Bei der Umschreibung von Ahnentafeln aus einem anderen vom CCG anerkannten Verein wird der Zwingername übernommen und die Ahnentafel erhält den Vermerk „übernommen von…“.Die Ahnen werden wie in den Unterlagen angegeben übernommen, sofern sie einer genetischen Überprüfung standhalten und nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Die Originalurkunden der umgeschriebenen Tiere verbleiben beim Zuchamt des CCG.Farbänderungen, bei bereits ausgestellten Stammbäumen können nach vollendetem 6. Lebensmonat nur nach Vorlage einer Beurteilung durch einen Richter oder entsprechender Gen-Untersuchungen vorgenommen werden. Die Kosten inkl. Versand für die Neuausstellung der Ahnentafel trägt der Züchter.Bei Verlust von Ahnentafeln kann nur der Züchter gegen Gebühr eine Zweitschrift beantragen; damit wird das Original ungültig. Sollte die Original Ahnentafel wieder auftauchen, so ist die Zweitschrift umgehend an das Zuchtamt des CCG zurückzuschicken. Die Umschreibung von Ahnentafeln mit auf Züchterwunsch ausgestellter Zuchtsperre kann NUR der Züchter beantragen. Die Kosten inkl. Versand für diese Neuausstellung der Ahnentafel trägt der Züchter.
2.4.4.Fälschungen
Fälschungen von Stammbäumen werden als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt. Eine Fälschung liegt dann vor, wenn eine Ahnentafel dem Original, dessen Kopie beim Zuchtamt und der Geschäftsstelle vorliegt, nicht mehr entspricht.
2.5 Abgabe von Tieren
2.5.1. Jedes abzugebende Tier muss gesund und parasitenfrei sein.
2.5.2. Bei der Abgabe eines Tieres müssen dem neuen Eigentümer die Original-Ahnentafel bzw. die Original-Eintragungskarte sowie der gültige Impfpass ausgehändigt werden, sobald die vereinbarten Abgabekosten komplett ausgeglichen wurden. Ebenso wird angeraten, alle Ergebnisse von Gesundheitsuntersuchungen (Zertifikate/Befunde) in Kopie mitzugeben.
2.5.3. Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchslabors abzugeben ist strickt untersagt.
2.5.4. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche – und nur mit einer vollständigen Impfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen versehen – abgegeben werden. Der Abgabetermin richtet sich nach der letzten Impfung. Empfohlen wird eine Wartezeit von 5-7 Tagen nach der Impfung um ggf. Impfreaktionen zu erkennen.
2.5.5. Es wird empfohlen, über die Abgabe von Jungtieren/Tieren genauestens Buch zu führen. Eine ausführliche vertragliche Vereinbarung ist für beide Seiten (Züchter/Käufer) angeraten, um Missverständnissen vorzubeugen.
2.6 Deckkaterverzeichnis
2.6.1. Um einen Kater in das Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es erforderlich, dass dieser Kater mindestens einen lebenden und gesunden Wurf gezeugt hat.
2.6.2. Auf Antrag des Eigentümers beim Zuchtamt des CCG kann ein Kater in das Deckkaterverzeichnis aufgenommen werden. Änderungen der Eintragungen im Deckkaterverzeichnis werden dem Zuchtamt durch den Katereigentümer mitgeteilt. Die Daten werden auf der Internetseite des CCG veröffentlicht.
2.7 Zuchtbeschränkungen
2.7.1.Allgemeine Bestimmungen
2.7.1.1. Qualzucht
Alle im Anhang zum Tierschutzgesetz beschriebenen Qualzuchten sind verboten.
2.7.1.2. Alle Rassen, die im Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes in der Orientierungshilfe für die zuständige Behörde aufgeführt sind, werden vom CCG nicht anerkannt.
2.7.1.3. Die Verpaarung von zwei weißen Verpaarungspartnern ist untersagt. Für jede weiße Katze/Kater muss vor der Verpaarung ein Hörfähigkeitsnachweis (audiometrischer Gehörtest) durch einen autorisierten Tierarzt erstellt werden. Der Befund ist der Wurfmeldung beizufügen. Für sämtliche weiße Kitten ist ebenfalls ein Hörfähigkeitsnachweis (Klatschtest durch einen Tierarzt ) zu erbringen. Das Ergebnis des Klatschtests wird in der Ahnentafel der Kitten vermerkt und es wird bei diesen Kitten automatisch eine Zuchtsperre eingetragen, die bei nachreichen eines Audiometrietests (wenn beidseits Hörend) wieder aufgehoben werden kann. Die Kosten für die Neuausstellung der Ahnentafel inkl. Porto trägt der Züchter. Taube Tiere erhalten in der Ahnentafel den zusätzlichen Vermerk „KATZE NICHT ZUR ZUCHT ZUGELASSEN“.
2.7.1.4. Eltern von nachweislich an HCM (=Hypertrophe Kardiomyopathie) erkrankten Katzen müssen innerhalb von drei Monaten durch einen Tierarzt mit kardiologischer Zusatzausbildung untersucht und bei Vorliegen einer diagnostizierten HCM sofort aus der Zucht genommen und kastriert werden. Entsprechende Nachweise (mit Chip-Nummer des betreffenden Tieres) sind dem Zuchtamt vorzulegen; (s.a. 2.7.3 +2.7.4.).
2.7.2.Verwandtenpaarung
Die Paarung von Partnern, in deren Ahnenreihe nur 9 (oder weniger) verschiedene Ahnen in den ersten drei aufeinander folgenden Generationen auftreten, ist vor der Deckung beim Zuchtamt des CCG, unter Beifügung der Ahnentafelkopien der beiden Verpaarungspartner und genauer Angabe des Zuchtzieles zu beantragen. Die ersten drei Generationen bedeutet: die Verpaarungspartner selbst, deren Eltern und Großeltern; im Idealfall sind es 14 verschiedene Ahnen. Die Jungtiere aus einer solchen Verwandtenverpaarung müssen tierärztlich untersucht werden um Missbildungen oder neurologische Ausfälle weitgehend auszuschließen. Der Befund ist der Wurfmeldung anzufügen. Das Ergebnis wird in der Ahnentafel vermerkt. Bei diesen Jungtieren aus Inzestverpaarungen wird auf der Ahnentafel der Zusatz vermerkt „zur Zucht nur mit fremden Blutlinien zugelassen“.
2.7.3.Zuchtverbote
Folgende Kater/Kätzinnen müssen durch Kastration von der Zucht ausgeschlossen werden:
a) einhodige Kater (Kryptorchide).
b) Katzen mit Deformationen des Knochenbaus und Brustkorbanomalien(z.B. FCK = Flat Chested Kitten Syndrom/FCS = Flat Chest Syndrom, oder sonstige Pectus-Fehlbildungen).
c) Katzen mit klinischer HD (Hüftdysplasie).
d) Katzen mit Schwanzanomalien, die nicht im Standard festgelegt sind.
e) taube Katzen(unterschiedlicher medizinischer Ursache).
f) Katzen mit PKD(Polycystic Kidney Disease).
g) Katzen mit Lichtunverträglichkeit (Photophobie).
h) Katzen mit Nystagmus (Augenzittern).
i) Katzen mit Albinoaugen(s.a. 2.7.3 g Photophobie).
j) Katzen mit dominant vererbbaren Krankheiten HCM = Hypertrophe Kardio-myopathie, SMA = Spinale Muskelatrophie, PRA = Progressive Retinaatrophie, u.s.w.).
k) Katzen mit Olygo- bzw. Polydaktylie (Zehenmissbildungen, zu wenig oder zu viele Zehen).
l) Katzen mit GSD IV(Gycogen Storage Disease IV/Norwegische Waldkatzen) , GD1+GD2 ( Ganliosydose Typ 1+2 /Korat- und Siam- bzw. Burma-Katzen) oder PK (Pyruvat-Kinase-Defizienz/ Somali-Abessinier)
m) in Ergänzung gelten alle hier nicht aufgeführten und im Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes aufgeführten Merkmale
2.7.4 Rassekreuzungen, Fehlfarbe/nicht anerkannte Farben, Farbverpaarungen, Zucht mit sog. Naturrassen.
2.7.4.1. Rassekreuzungen sind solange zugelassen, wie es im jeweiligen Standart als Outcross Verpaarung erlaubt ist.
2.7.4.2. Fehlfarbe/nicht anerkannte Farben. Fällt ein Kitten mit einer Fehlfarbe bzw. einer Farbe, die beim CCG nicht bzw. noch nicht anerkannt ist, wird dessen Ahnentafel automatisch mit folgendem Quereindruck versehen: „Farbe beim CCG e. V. nicht anerkannt“. Sollte die Farbe zu einem späteren Zeitpunkt vom CCG anerkannt werden, ist die Entfernung der Bemerkung dann möglich. Die Kosten für die Neuausstellung der Ahnentafel inkl. Porto trägt der Züchter.
2.7.4.3. Farbverpaarungen von grün- & kupferäugigen Tieren der Rassen, die nach Augenfarben gezüchtet werden (z.B. Perser, Exotic Shorthair, BKH, EKH, Burmilla), sind beim ZA des CCG zu beantragen.
2.7.4.4. Genehmigungsfreie Verpaarungen
– Siam/OKH/Balinesen/OLH.
– Perser/Exotic Shorthair/Colourpoint
– Somali/Abessinier
– Sibirische Katze/Neva Masquerade
Die Zuordnung der Kitten zu einer Rasse ergibt sich aus der Haarlänge und den Abzeichen.
2.7.4.5. Auflagen für die Zucht mit sog. Naturrassen (Maine Coon, Norweger, Sibirer).
Foundationtiere bzw. Wildfänge werden nur mit einer Registrierungsnummer eines anerkannten Verbandes aus dem Herkunftsland in unser Zuchtbuch aufgenommen.
Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Ahnentafeln/RIEX-Eintragungskarten erstellt werden. Tiere, welche diese Kriterien nicht erfüllen, gelten als „andere Halblanghaar“ und haben keinen Anspruch auf Registrierung.
Der CCG erkennt keine Rassebestimmungen und Ahnentafeln an, welche auf Grund von Rassebestimmungen erstellt wurden. Der CCG behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht anzuerkennen und Registrierungen abzulehnen.
2.7.4.6. Bei blauäugigen Maine Coon Kitten ist die Augenfarbe zwingend beim Antrag auf Ahnentafel anzugeben, da diese im Stammbaum erfasst wird. Für die Erstellung der Ahnentafel blauäugiger Maine Coon Kitten ist ein Gentest auf das Point-Gen zwingend erforderlich. Die Probe muss via Bluttest und unter Angabe der Chip-Nummer vom Tierarzt abgenommen werden. Der Gentest muss dann mit dem Antrag auf Ahnentafel in Kopie mit geschickt werden. Sollte der Gentest auf das Point-Gen positiv ausfallen, erhält das Kitten eine Zuchtsperre.
2.7.4.7. Alle Katzen mit der Dominant Blue Eyed Mutation (DBE) müssen vor Zuchteinsatz einen Audiometrietest nachweisen, dass die Katze beidseitig hörend ist. Diese Entscheidung ist für alle Zuchttiere bindend. Alle Jungtiere mit dieser DBE Mutation, die noch nicht audiometrisch untersucht wurden, bekommen einen Zuchtsperrvermerk. Dieser kann nach erfolgter audiometrischer Untersuchung auf Kosten des Züchters entfernt werden.
Eine Verpaarung zweier Katzen mit der Dominant Blue Mutation (DBE) und/oder mit einem odd-eyed Partner ist nicht erlaubt.
Alle Jungtiere verpaart aus blue eyed (DBE) und oranger Augenfarbe erhalten RIEX Stammbäume.
Die Point-Rassen und Point Farbschläge sind von dieser Regelung ausgenommen.
2.8 Strafen bei Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien
2.8.1. Frühdeckung ohne Antrag und ohne tierärztliches Attest: Verwarnung vom Zuchtamt und 1 zusätzliche Ahnentafelgebühr pro Kitten. Im Wiederholungsfall ist es dem Zuchtamt vorbehalten weitere Sanktionen zu verfügen.
2.8.2. Wurfabstand weniger als 6 Monate: Verwarnung vom Zuchtamt und 1 zusätzliche Ahnentafelgebühr pro Kitten. Im Wiederholungsfall ist es dem Zuchtamt vorbehalten weitere Sanktionen zu verfügen.
2.8.3. Nicht genehmigte Verwandtenverpaarung: Verwarnung vom Zuchtamt und 2 zusätzliche Ahnentefelgebühren pro Kitten. Im Wiederholungsfall ist es dem Zuchtamt vorbehalten weitere Sanktionen zu verfügen.
2.8.4. Nicht gemeldeter Wurf: mind. 150,- Euro, ab dem 2. Wiederholungsfall / 3 Jahren ist ein Ausschluss aus dem Verband möglich.
2.8.5. Verpaarung einer Katze mit zwei verschiedenen Katern: Verwarnung durch das Zuchtamt und zusätzlich eine Ahnentafelgebühr pro Kitten. Im Wiederholungsfall ist es dem Zuchtamt vorbehalten weitere Sanktionen zu verfügen.